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Guter Rat muss nicht immer teuer sein! |
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Kompetente
und umfassende Leistungen kann niemand kostenlos anbieten, auch wir nicht. Anwaltliche Beratung und Tätigkeit
unterliegen den Vorgaben und Mindestgebühren des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes
(RVG). Auch Honorarvereinbarungen sind möglich. Sie erfahren bei uns aber auch selbstverständlich, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf (zumindest vorläufige oder teilweise) Übernahme der Anwaltsgebühren durch die Staatskasse haben: Prozesskostenhilfe (PKH), Pflichtverteidigerbestellung, Beratungshilfe.
Über die Gewährung von PKH
entscheidet beispielsweise immer erst das zuständige Gericht. Dabei sind nicht
nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die Erfolgsaussicht der
Klage maßgeblich. Die Pflicht-verteidigerbestellung im Strafverfahren
hingegen ist überhaupt nicht von den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten abhängig. Über den Beratungshilfeantrag beim Amtsgericht
kann ein Berechtigungsschein für anwaltliche Beratung und einige anwaltliche,
außergerichtliche Tätigkeiten erlangt werden.
Wir beraten Sie auch, ob und in
welchem Unfang eventuell die Gegen-
Beim Arbeitsgerichtsverfahren
schließlich besteht - anders als bei den übrigen Zivilgerichten - in der ersten Instanz die Regelung, dass jede Partei (Kläger
und Beklagter) unabhängig davon, ob sie den Rechtsstreit gewinnt oder
verliert, ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss. An dieser Stelle sei darauf
hingewiesen, dass es sich sehr oft als hilfreich erweist, wenn bereits
rechtzeitig vorher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde! Auch zum
Umfang der Kostendeckungsmög-
Wenn
Sie an weiteren Details über das Kostenrecht interessiert sind,
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