Schaden durch "Kunstfehler"?

   

   

Auch Ihr Arzt muss eine fachgerechte Leistung erbringen und im anderen Fall für Behandlungs- oder Diagnosefehler "gerade stehen"!


Ein Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die ärztliche Heilkunst. Wenn ein solcher Behandlungsfehler nachweisbar und durch ihn gesundheitlicher Schaden entstanden ist, kann ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden.


Ein ärztlicher Eingriff (beispielsweise eine Operation) ohne die vorherige ausreichende Aufklärung über mögliche Risiken kann wie eine Körperverletzung ohne Einwilligung des Patienten gewertet werden. Wenn daraus gesundheitliche Schäden entstehen, kann auch dies zu einer Schadensersatzpflicht des Arztes führen.
(Stichwort: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht)


Welche Möglichkeiten der Beweisführung es gibt, sollten Sie rechtzeitig wissen, um entsprechend handeln zu können! Weil aber nicht jeder ausgebliebene Heilerfolg und nicht jede fehlgeschlagene ärztliche Behandlung einen Schadensersatzanspruch begründen, muss der Sachverhalt nicht nur rechtlich, sondern auch medizinisch umfassend geprüft werden: Wie und wo dies - möglichst kostengünstig - erledigt werden kann, erfahren Sie bei uns.
(Stichworte: Recht auf Einsicht in die Krankenakten, Beweiserleich- terungen, unabhängige Schlichtungs- und Gutachterstellen)


Schließlich sind bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltend- machung von solchen Arzthaftungsansprüchen bestimmte Fristen und Formvorschriften zu beachten: Auch hier gilt, dass ein Anspruch alleine deshalb verloren gehen kann, wenn Fristen oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden.

   

...zur vorherigen Seite  ...zum Seitenanfang ...zum Sozialversicherungsrecht

     


    [Homepage] - [Kanzleiprofil] - [Tätigkeiten] - [zur Person] - [Ihr Kontakt zu uns] - [Anfahrt]

    [Arbeitsrecht] - [Arzthaftung] - [Sozialversicherungsrecht] - [Straßenverkehrsrecht] - [Strafrecht]

    [Verfahrensrecht] - [Kosten] - [Rechts-Links] - [E-Mail senden] - [zum Seitenanfang]