Auch
Ihr Arzt muss eine fachgerechte Leistung erbringen und im anderen Fall für
Behandlungs- oder Diagnosefehler "gerade stehen"!
Ein Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die ärztliche Heilkunst. Wenn
ein solcher Behandlungsfehler nachweisbar und durch ihn
gesundheitlicher Schaden entstanden ist, kann ein Schadensersatz- und
Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden.
Ein ärztlicher Eingriff (beispielsweise eine Operation) ohne die vorherige
ausreichende Aufklärung über mögliche Risiken kann wie eine Körperverletzung
ohne Einwilligung des Patienten gewertet werden. Wenn daraus gesundheitliche
Schäden entstehen, kann auch dies zu einer Schadensersatzpflicht des Arztes führen.
(Stichwort: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht)
Welche Möglichkeiten der Beweisführung es gibt, sollten Sie rechtzeitig
wissen, um entsprechend handeln zu können! Weil aber nicht jeder
ausgebliebene Heilerfolg und nicht jede fehlgeschlagene ärztliche Behandlung
einen Schadensersatzanspruch begründen, muss der Sachverhalt nicht nur
rechtlich, sondern auch medizinisch umfassend geprüft werden: Wie und wo dies
- möglichst kostengünstig - erledigt werden kann, erfahren Sie bei uns.
(Stichworte: Recht auf Einsicht in die Krankenakten, Beweiserleich-
terungen, unabhängige Schlichtungs- und Gutachterstellen)
Schließlich sind bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltend- machung von solchen Arzthaftungsansprüchen bestimmte Fristen und
Formvorschriften zu beachten: Auch hier gilt, dass ein Anspruch alleine
deshalb verloren gehen kann, wenn Fristen oder Verfahrensvorschriften nicht
eingehalten werden.
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